Satzung

des

Heimatvereines Liebengrün

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

 

 

1.     Der am 06. 12. 2001 gegründete Verein führt 

        den Namen "Heimatverein Liebengrün" e. V.

 

2.     Sitz des Vereins ist Liebengrün

 

3.     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

 

 

 

§ 2 Zweck und Ziel

 

 

 

1.     Der Verein verfolgt ausschließlich und

        unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

        der Abgabenordnung, Abschnitt  

       "Steuerbegünstigte Zwecke".

 

        Seine Ziele sind:

 

 

2.    Der Verein ist offen für alle interessierten

       Bürger und Körperschaften.

 

3.    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine

       eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel, die dem

       Verein zufließen sowie    

        etwaige Gewinne dürfen nur für

       satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

        Mitglieder erhalten keine    

        Zuwendungen

        aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person

       durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind,

        oder durch

        unverhältnismäßig hohe Vergütungen

       begünstigt werden. Mitglieder erhalten bei

       ihrem Ausscheiden oder bei    

        Auflösung bzw. Aufhebung des Vereines weder

      ihre eingezahlten Beiträge noch Spenden o.ä.

       zurück ( s. auch § 12,    

        Abs. 2 ).

 

4.     Der Verein erfüllt seinen Zweck durch

 

  •    Zusammenkünfte

  •     Studienreisen

  •     Kontakte und Erfahrungsaustausch mit Gleichgelagerten Vereinen

  •     Vorbereitung und Durchführung von Heimatfesten

  •     Einflussnahme auf die den Ort und seine Umgebung betreffenden Maßnahmen

  •     Vorschläge an örtliche Organe, Ämter und Behörden

 

 

 

 

 

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

 

 

1.    Mitglieder des Vereins sind:

 

  • natürliche Personen unabhängig von Wohnsitz und Beruf

  • juristische Personen ( Körperschaften, Behörden, Vereine, Sponsoren )

  • Ehrenmitglieder (Mitglieder und Freunde, die sich um den Verein und den Ort besonders verdient gemacht haben )

  • fördernde Mitglieder ( natürliche Personen, die die gemeinnützigen Zwecke durch Förderbeiträge unterstützen wollen )

 

2.     Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim

        Vorstand beantragt und erfolgt durch

        Beitrittserklärung. Der Vorstand    

        entscheidet durch Mehrheitsbeschluss. Eine

        Beitrittserklärung kann ohne Angaben von

        Gründen zurückgewiesen

        werden.

 

3.      Die Mitgliedschaft endet durch Austritt,

        Ausschluss oder Tod des Mitgliedes. Austritt

        und Ausschluss müssen

        schriftlich erklärt werden.

 

4.     Ein Ausschluss kann bei vorsätzlich oder grob

        fahrlässig vereinsschädigendem oder

       satzungswidrigem Verhalten

        ausgesprochen werden. Über einen Ausschluss

        entscheidet der Vorstand. Gegen einen

        Ausschluss kann innerhalb einer

        Frist von einem Monat ab Bekanntgabe

        Berufung eingelegt werden. Die Berufung hat  

        aufschiebende Wirkung. Eine

        endgültige Entscheidung trifft die 

        Mitgliederversammlung mehrheitlich.

 

 

 

 

 

 

 

§ 4 Rechte und Pflichten

 

 

 

1.        Ordentliche Mitglieder haben alle Recht und

           Pflichten, die sich aus der Zweckbestimmung

          des Vereins und seiner

            Satzung ergeben. Sie haben in allen

          Versammlungen beschließende Stimme und

           können bei der Erarbeitung und

            Fassung von Beschlüssen mitwirken.

 

            Alle Mitglieder haben Ordnung und Regeln

           des Vereins einzuhalten und durchzusetzen,

           Mitgliedsbeiträge und

            Gebühren termingemäß zu entrichten, durch

           ihr Verhalten zum Wohl des Vereins

           beizutragen und mitzuhelfen,

            Schaden vom Verein abzuwenden. Alle

           ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet,

           durch persönlichen Einsatz zum

            Erhalt des Vereins beizutragen.

 

2.        Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte

          wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von

         der Beitragszahlung befreit.

 

 

3.        Fördernde Mitglieder haben beratende,

           jedoch keine beschließende Stimme.

 

 

 

 

 

 

 

§ 5 Beiträge

 

 

 

1.        Die Aufnahmegebühr beträgt 10€

 

2.        Der Jahresbeitrag beträgt:

 

  •   für jedes natürliche Mitglied          25€

  •   für jedes juristische Mitglied          100€

 

 

 

 

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

 

 

1.        Organe des Vereins sind:

 

  •     die Mitgliederversammlung

  •     der Vorstand

 

2.        Die Mitgliederversammlung kann die

           Bildung weiterer Organe beschließen.

 

 

 

 

 

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

 

 

1.        Die Mitgliederversammlung findet

          mindestens einmal jährlich statt und ist mit

          einer Frist von zwei Wochen schriftlich vom

          Vorstand einzuberufen.

 

 

2.        Die Mitgliederversammlung beschließt über:

 

  •     den Jahresbericht des Vorstandes

  •     den Kassenbericht

  •     die Entlastung des Vorstandes bei Neuwahlen

  •     die Entlastung des Schatzmeisters

  •     die Neuwahlen des Vorstandes gemäß § 9 Abs. 3

  •     die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern

  •     die Änderung der Satzung

  •     den Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr

  •     die Auflösung des Vereines

 

3.        Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung

           sind zu protokollieren und vom Schriftführer

           und Vorsitzenden zu

           unterzeichnen.

 

4.        Jede ordnungsgemäß einberufene

          Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

 

5.        Beschlussvorlagen sind bis 7 Tage vor der

          Mitgliederversammlung schriftlich beim

          Vorstand einzureichen.

 

6.        Bei Beschlußfassung entscheidet die

           einfache Mehrheit der anwesenden

           ordentlichen Mitglieder.

           Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.

           Beschlüsse über Satzungsänderungen oder

           die Auflösung des Vereins

           bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln

           der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

 

 

 

 

 

 

 

§ 8 Vorstand

 

 

 

1.        Der Vorstand besteht aus:

 

  •     dem Vorsitzenden

  •     dem 1. und 2. stellvertretendem Vorsitzenden

  •     dem Schatzmeister

  •     dem Schriftführer

 

2.        Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung

           rechenschaftspflichtig über:

 

  •     das Vereinsleben

  •     die Einnahmen des Vereines und die Verwendung der Mittel

  •     die Mitgliederbewegung

 

3.        Die Mitglieder des Vorstandes werden von

           der Mitgliederversammlung auf die Dauer

           von 3 Jahren gewählt.

 

4.        Jedes Vorstandsmitglied bleibt im Amt, bis

           ein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein

           Vorstandsmitglied aus, wählt der

           Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Wahl

           ein Ersatzmitglied.

 

5.        Der Vorstand führt die Geschäfte des

           Vereins nach Maßgabe der Satzung und den

           Beschlüssen der

           Mitgliederversammlung. Er fasst seine

           Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei

           Stimmengleichheit entscheidet die

           Stimme des Vorsitzenden, bei dessen

           Abwesenheit die seines Stellvertreters.

 

6.        Der Vorsitzende vertritt den Verein

           gerichtlich und außergerichtlich allein. Er

           besitzt Alleinvertretungsberechtigung.

           Ansonsten vertreten die beiden

           Stellvertreter gemeinsam den Verein.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 9 Kontrollorgan

 

 

 

 

In der Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Rechnungsprüfer haben mindestens jährlich die Revision der Kasse durchzuführen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

 

 

 

 

 

 

§ 10 Auflösung des Vereins

 

 

 

1.            Die Auflösung des Vereins kann nur in

               einer Mitgliederversammlung mit einer

               Stimmenmehrheit von mindestens zwei

               dritteln der anwesenden ordentlichen

               Mitglieder beschlossen werden oder wenn

               die gesetzlich vorgeschrieben

               Mitgliederzahl nicht mehr bereit ist, den

               Verein fortzuführen.

 

2.        Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des

           Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter

           

 

           Zwecke fällt das vorhandene Vermögen

           vorbehaltlich der Einwilligung des

           Finanzamtes an die Gemeinde Remptendorf,

           die es den Zielen des Vereines entsprechend

           für den Ortsteil Liebengrün verwenden muss.

 

 

 

 

 

 

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

 

 

  • Für alle Verpflichtungen, die sich aus der Satzung ergeben, ist der Sitz des Vereines - Liebengrün - Erfüllungsort.

  • der Gerichtsstand ist Lobenstein

 

 

 

 

 

 

§ 12 Inkrafttreten

 

 

 

Die Satzung ist am 06. 12. 2001 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden und tritt mit der Eintragung im Amtsgericht Lobenstein in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

Liebengrün. den 06. 12. 2001

 

gez. im Original:

 

 

 

Die Gründungsmitglieder