Satzung
des
Heimatvereines Liebengrün
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der am 06. 12. 2001 gegründete Verein führt
den Namen "Heimatverein Liebengrün" e. V.
2. Sitz des Vereins ist Liebengrün
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziel
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
der Abgabenordnung, Abschnitt
"Steuerbegünstigte Zwecke".
Seine Ziele sind:
Erforschung und Popularisierung der Geschichte Liebengrüns
Pflege und Förderung ländlicher, speziell der Liebengrüner, Kultur und Tradition
Mitwirkung bei der Gestaltung des Ortes und seiner Umgebung
2. Der Verein ist offen für alle interessierten
Bürger und Körperschaften.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine
eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel, die dem
Verein zufließen sowie
etwaige Gewinne dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind,
oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Mitglieder erhalten bei
ihrem Ausscheiden oder bei
Auflösung bzw. Aufhebung des Vereines weder
ihre eingezahlten Beiträge noch Spenden o.ä.
zurück ( s. auch § 12,
Abs. 2 ).
4. Der Verein erfüllt seinen Zweck durch
Zusammenkünfte
Studienreisen
Kontakte und Erfahrungsaustausch mit Gleichgelagerten Vereinen
Vorbereitung und Durchführung von Heimatfesten
Einflussnahme auf die den Ort und seine Umgebung betreffenden Maßnahmen
Vorschläge an örtliche Organe, Ämter und Behörden
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins sind:
natürliche Personen unabhängig von Wohnsitz und Beruf
juristische Personen ( Körperschaften, Behörden, Vereine, Sponsoren )
Ehrenmitglieder (Mitglieder und Freunde, die sich um den Verein und den Ort besonders verdient gemacht haben )
fördernde Mitglieder ( natürliche Personen, die die gemeinnützigen Zwecke durch Förderbeiträge unterstützen wollen )
2. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim
Vorstand beantragt und erfolgt durch
Beitrittserklärung. Der Vorstand
entscheidet durch Mehrheitsbeschluss. Eine
Beitrittserklärung kann ohne Angaben von
Gründen zurückgewiesen
werden.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt,
Ausschluss oder Tod des Mitgliedes. Austritt
und Ausschluss müssen
schriftlich erklärt werden.
4. Ein Ausschluss kann bei vorsätzlich oder grob
fahrlässig vereinsschädigendem oder
satzungswidrigem Verhalten
ausgesprochen werden. Über einen Ausschluss
entscheidet der Vorstand. Gegen einen
Ausschluss kann innerhalb einer
Frist von einem Monat ab Bekanntgabe
Berufung eingelegt werden. Die Berufung hat
aufschiebende Wirkung. Eine
endgültige Entscheidung trifft die
Mitgliederversammlung mehrheitlich.
§ 4 Rechte und Pflichten
1. Ordentliche Mitglieder haben alle Recht und
Pflichten, die sich aus der Zweckbestimmung
des Vereins und seiner
Satzung ergeben. Sie haben in allen
Versammlungen beschließende Stimme und
können bei der Erarbeitung und
Fassung von Beschlüssen mitwirken.
Alle Mitglieder haben Ordnung und Regeln
des Vereins einzuhalten und durchzusetzen,
Mitgliedsbeiträge und
Gebühren termingemäß zu entrichten, durch
ihr Verhalten zum Wohl des Vereins
beizutragen und mitzuhelfen,
Schaden vom Verein abzuwenden. Alle
ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet,
durch persönlichen Einsatz zum
Erhalt des Vereins beizutragen.
2. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte
wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von
der Beitragszahlung befreit.
3. Fördernde Mitglieder haben beratende,
jedoch keine beschließende Stimme.
§ 5 Beiträge
1. Die Aufnahmegebühr beträgt 10€
2. Der Jahresbeitrag beträgt:
für jedes natürliche Mitglied 25€
für jedes juristische Mitglied 100€
§ 6 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung kann die
Bildung weiterer Organe beschließen.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet
mindestens einmal jährlich statt und ist mit
einer Frist von zwei Wochen schriftlich vom
Vorstand einzuberufen.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
den Jahresbericht des Vorstandes
den Kassenbericht
die Entlastung des Vorstandes bei Neuwahlen
die Entlastung des Schatzmeisters
die Neuwahlen des Vorstandes gemäß § 9 Abs. 3
die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
die Änderung der Satzung
den Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr
die Auflösung des Vereines
3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
sind zu protokollieren und vom Schriftführer
und Vorsitzenden zu
unterzeichnen.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
5. Beschlussvorlagen sind bis 7 Tage vor der
Mitgliederversammlung schriftlich beim
Vorstand einzureichen.
6. Bei Beschlußfassung entscheidet die
einfache Mehrheit der anwesenden
ordentlichen Mitglieder.
Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.
Beschlüsse über Satzungsänderungen oder
die Auflösung des Vereins
bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln
der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden
dem 1. und 2. stellvertretendem Vorsitzenden
dem Schatzmeister
dem Schriftführer
2. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung
rechenschaftspflichtig über:
das Vereinsleben
die Einnahmen des Vereines und die Verwendung der Mittel
die Mitgliederbewegung
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von
der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von 3 Jahren gewählt.
4. Jedes Vorstandsmitglied bleibt im Amt, bis
ein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein
Vorstandsmitglied aus, wählt der
Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Wahl
ein Ersatzmitglied.
5. Der Vorstand führt die Geschäfte des
Vereins nach Maßgabe der Satzung und den
Beschlüssen der
Mitgliederversammlung. Er fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden, bei dessen
Abwesenheit die seines Stellvertreters.
6. Der Vorsitzende vertritt den Verein
gerichtlich und außergerichtlich allein. Er
besitzt Alleinvertretungsberechtigung.
Ansonsten vertreten die beiden
Stellvertreter gemeinsam den Verein.
§ 9 Kontrollorgan
In der Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Rechnungsprüfer haben mindestens jährlich die Revision der Kasse durchzuführen und der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in
einer Mitgliederversammlung mit einer
Stimmenmehrheit von mindestens zwei
dritteln der anwesenden ordentlichen
Mitglieder beschlossen werden oder wenn
die gesetzlich vorgeschrieben
Mitgliederzahl nicht mehr bereit ist, den
Verein fortzuführen.
2. Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des
Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das vorhandene Vermögen
vorbehaltlich der Einwilligung des
Finanzamtes an die Gemeinde Remptendorf,
die es den Zielen des Vereines entsprechend
für den Ortsteil Liebengrün verwenden muss.
§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für alle Verpflichtungen, die sich aus der Satzung ergeben, ist der Sitz des Vereines - Liebengrün - Erfüllungsort.
der Gerichtsstand ist Lobenstein
§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung ist am 06. 12. 2001 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden und tritt mit der Eintragung im Amtsgericht Lobenstein in Kraft.
Liebengrün. den 06. 12. 2001
gez. im Original:
Die Gründungsmitglieder